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Bereich Baufinanzierungen |
Moderator: TobiasH |
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beleihungswert |
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Verfasst am: 02.08.2004 00:06 |
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was zur hölle ist ein beleihungswert und wie berechne ich ihn?
thx
sweep |
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Verfasst am: 02.08.2004 08:51 |
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Der Beleihungswert ist die Grundlage für dieBerechnung der Höhe einer Kreditausgabe im Wohnungsbaubereich. Hierbei wird meist 80 % des Beleihungswertes an Kredit ausgegeben.
Man kann ihn nach dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren ermitteln.
Beim Ertragswertverfahren (meist bei Objekten, die nach dem Erwerb vermietet werden) wird der gewünschte Ertrag betrachtet. Hierbei schaut man sich z. B. die jährlichen Mieteinnahmen an, zieht von diesen die Bewirtschaftungskosten ab und ermittelt dann anhand eines fiktiven Zinssatzes den Beleihungswert.
Beispiel:
jährliche Mieteinnahmen 20.000,00 €
- Bewirtschaftungskosten 3.000,00 €
= Jahresreinertrag (= fiktiv 5 %) 17.000,00 €
daraus ergibt sich der Beleihungswert von 340.000,00 €.
Im Gegensatz dazu betrachtet man beim Sachwertverfahren den eigentlichen Wert des Hauses und des Grundstücks (wird bei selbstgenutzten Immobilien angewandt). Dabei rechnet man den Grundstückswert (m² * m² Preis) + den Wert des Hauses (m³ * m³ Preis) + evtl. Garagen, Tiefgaragenstellplätze etc. und zieht davon noch Beträge wie Alterswertminderung, Risikoabschlag,... (Beträge variieren) ab und schon hat man den Beleihungswert nach dem Sachwertverfahren |
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Verfasst am: 02.08.2004 09:26 |
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Der Beleihungswert ist der Wert in Euro, den ein Kreditsachbearbeiter einem Beleihungsobjekt (Spareinlagen, Grundstück usw.) beimisst.
Der Beleihungswert von Spar- und Termineinlagen ist zugleich der Kontostand.
Spareinlagen und Termineinlagen können bis zu 100 % beliehen werden.
Pkw werden bis max. 50 % des Bleihungswertes beliehen.
Wie bereits oben beschrieben, ist es schwierig einem Grundstück einen Wert zuzumessen.
Bei Grundstücken behilft man sich, indem man
- den Sachwert
- den Ertragswert
- den Vergleichswert
ermittelt.
Bei selbstgenutzen Wohnungen wird i.d.R. der Sachwert (Substanzwert) als Beleihungswert herangezogen.
Bei fremdvermieteten Wohnungen nimmt man den Ertragswert.
Wobei der Bleihungswert den Verkehrswert (Vergleichswert = ortsüblicher Preis) nicht übersteigen darf. |
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