Anrechung von Kündigung bei Sparbüchern |
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Verfasst am: 07.11.2005 13:49 |
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Hallo,
ein Kollege hat mir erzählt, dass eine ortsansässige Sparkasse die Kündigung von Sparguthaben anrechnet, auch wenn die 90 Tage nicht eingehalten wurden.
Beispiel:
Kunde kündigt 30.000,00 Euro am 01.03.
Rein rechnerisch kann er dann am 30.05. ohne Vorschusszins verfügen.
Was passiert wenn er über die 30 TEUR schon am 01.05. verfügt? Werden bei euch diese 61 Tage angerechnet?
Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung ob man das anrechnen muss/kann?
Thx for answer |
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Verfasst am: 07.11.2005 13:55 |
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also bei uns wird das auch gemacht, stand auch noch nie zur diskussion.... |
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Verfasst am: 07.11.2005 14:16 |
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also ich denke man kann muss aber nicht,.. da das meistens gute kunden bzw. umschichtungen sind meistens bei uns zv frei,.. |
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Verfasst am: 07.11.2005 14:18 |
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na bei umschichtungen so oder so!!!!!!1
wär doch scheiße, wenn ein kunde sein geld vom sparbuch runter nimmt um bei uns eine, von uns auf diese hingewiesen, anlage macht !!!! und dafür noch vz bezahlen müsste...
also storm....ne ne ne ;) |
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Verfasst am: 07.11.2005 14:34 |
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hm,.. hst mich glaub falsch verstanden wollte ja sagen das
Keine VZ berechnet wird ; ) |
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Verfasst am: 07.11.2005 15:12 |
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Nein, das meinte ich jetzt nicht. wenn der kunde was vom sparbuch nimmt und das in eine anlage investiert ist es eh vz frei, weil es eine längere laufzeit hat als das sparbuch.
ich meinte wenn er das geld mitnimmt und sich z.B. ein auto kauft oder eine küche... was ist dann? |
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Verfasst am: 07.11.2005 16:20 |
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Die tage werden auf jeden Fall bei der Berechnung der VZ abgezogen, d.h. der Kunden zahlt weniger, als wenn er nicht gekündigt hätte.
Das ist bei uns in der Praxis so und in der Berufsschule haben wir das auch so gelernt. |
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